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   BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,35690
BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20 (https://dejure.org/2021,35690)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2021 - 9 B 33.20 (https://dejure.org/2021,35690)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 9 B 33.20 (https://dejure.org/2021,35690)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festsetzung einer Wasserentnahmeabgabe für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser zur Brauchwassernutzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.09.2014 - C-525/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20
    Das Oberverwaltungsgericht weist in Randnummer 19 seines Urteils darauf hin, dass sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2014 - C-525/12 ([ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland - NVwZ 2014, 1442) nicht deshalb ein Verstoß des § 91 SächsWG gegen Art. 9 WRRL ergebe, weil Entgelte und Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten.

    Im Übrigen ist zu dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergänzend anzumerken, dass diesem ein Vertragsverletzungsverfahren zugrunde lag, das die EU-Kommission u.a. gerade mit der Rüge erhoben hatte, dass in Deutschland einige Bundesländer keine Wasserentnahmeentgelte erhöben und dass zu weitreichende Ausnahmen bestünden (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-525/12 - Rn. 35).

  • BVerwG, 23.03.2021 - 9 C 4.20

    Wassergebühren in Kassel müssen erneut überprüft werden

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20
    Bundesrecht und damit revisibles Recht, denn durch § 91 SächsWG (Abgabe für Wasserentnahme) wird § 46 WHG nicht mit der Folge ins Landesrecht inkorporiert, dass die Norm als landesrechtliche Regelung zur Anwendung kommt; vielmehr knüpft die landesrechtliche Regelung an die vom Landesgesetzgeber vorgefundene bundesrechtliche Regelung an, deren Geltungsgrund unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 9 C 4.20 - juris Rn. 19 m.w.N., für die Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20
    Der bloße Hinweis, die Frage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20
    Dies könne "nicht isoliert anhand einer nationalen Maßnahme, der Nutzer der Wasserressource unterliegen, beurteilt werden" (EuGH, Urteil vom 7. November 2019 - C-105/18 bis C-113/18 [ECLI:EU:C:2019:935] - juris Rn. 35 f.).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14

    Abwasser; Wasserverband; Wasserverbandsumlage; Direkteinleiter;

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20
    Soweit die Beschwerde des Weiteren darauf hinweist, dass die Wassernutzungen nach Art. 9 WRRL nach den Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern seien, sodass ein Einheitssatz wie in Anlage 5 Nr. 6 zum SächsWG mangels Differenzierung unzulässig sei, übersieht sie, dass die Wasserrahmenrichtlinie eine auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 AEUV) erlassene Rahmenrichtlinie ist, der Unionsgesetzgeber sich einer vollständigen Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten also gerade enthalten hat (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 B 25.14 - Buchholz 445.20 WasserverbandsR Nr. 4 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 BN 5.19

    Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision; Vorliegen des

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20
    Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die Beschwerdebegründung muss sich aber - abgesehen von den Fällen der Offenkundigkeit der Klärungsbedürftigkeit - jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2020 - 9 BN 5.19 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.2022 - 9 B 11.21

    Anwendung von Bundesrecht bei Bezugnahme einer Abgabensatzung auf § 34 BauGB;

    Die vom Satzungsgeber in Bezug genommene Vorschrift des § 34 BauGB stellt danach mit dem vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Inhalt den Anknüpfungspunkt für die landesrechtliche Beitragsregelung dar, ohne in ihrem Anwendungsbereich erweitert zu werden, und gelangt aufgrund des Normsetzungsbefehls des Bundesgesetzgebers zur Anwendung, weshalb sie den Charakter revisiblen Bundesrechts behält (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - 5 C 73.74 - BVerwGE 51, 268 , vom 12. April 1984 - 5 C 95.80 - BVerwGE 69, 146 und vom 9. Juli 2020 - 3 C 20.18 - BVerwGE 169, 142 Rn. 10; Beschlüsse vom 24. März 1986 - 7 B 35.86 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 132 S. 16 f. und vom 7. Juli 2021 - 9 B 33.20 - juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19

    Zahlung eines Entgelts für die Wasserentnahme zwecks Tränkung von Tieren

    Der demgegenüber erhobene Einwand der Klägerin, die maßgeblich auf die "tatsächlich irrelevant(e)" Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (BT-Drucks. 16/12275 S. 64) gestützte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 46 WHG, der in Absatz 1 Satz 1 eine andere Grenze ziehe ("soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind") und zur Systematik des Wasserhaushaltsgesetzes, dessen maßgebliches Schutzgut der Wasserhaushalt sei, vermag diese Ausführungen nicht zu erschüttern (mit Blick auf das Vorbringen im dortigen Beschwerdeverfahren, insbesondere zur Bedeutung der Gesetzesbegründung für die Auslegung vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 7. Juli 2021 - 9 B 33.20 -, juris Rn 10 f.) .
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